Unsere Vereinssatzung

Inhalt:

  • §   1 Name und Sitz des Vereins
  • §   2 Zweck des Vereins
  • §   3 Mitgliedschaft
  • §   4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • §   5 Ehrenmitgliedschaft
  • §   6 Rechte der Mitglieder
  • §   7 Pflichten der Mitglieder
  • §   8 Beendigung der Mitgliedschaft
  • §   9 Strafen
  • § 10 Beiträge
  • § 11 Geschäftsjahr
  • § 12 Organe des Verein
  • § 13 Die Mitgliederversammlung
  • § 14 Der Vorstand
  • § 15 Der Ehrenrat
  • § 16 Wahlen
  • § 17 Abteilungen
  • § 18 Jugendabteilung des Vereins
  • § 19 Ausschüsse und Abteilungen
  • § 20 Außerordentliche Ausgaben
  • § 21 Kassenprüfer
  • § 22 Vereinsvermögen
  • § 23 Auflösung des Vereins
  • § 24 Versicherungsschutz




  • Hier bekommen Sie auch die Druckversion im PDF- Format . . .




    Satzung des TSV Siems e. V.
    in der Neufassung vom 26.02.2010


    § 1 Name und Sitz des Vereins
    1. Der im Mai 1948 in Lübeck- Siems gegründete Verein trägt den Namen TSV Siems e.V.
    2. Der Sitz des Vereins ist in Lübeck- Siems
    3. Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Lübeck eingetragen und führt den Zusatz " e.V. ".
    4. Die Farben des Vereins sind schwarz-rot.

    § 2 Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder.
    4. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
    5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    Der Verein hat
    1. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ohne Stimmrecht,
    2. ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht ( Personen über 18 Jahre )
    3. außerordentliche Mitglieder, z.B. andere gemeinnützige Organisationen oder befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen ohne Stimm- und Wahlrecht
    4. Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Gründe.

    § 5 Ehrenmitgliedschaft

    Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Jahreshauptversammlung mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Anträge auf Verleihung können nur an den Vorstand gestellt werden. Eine Diskussion des Antrages auf der Jahreshauptversammlung findet nicht statt. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung des Sports besondere Verdienste erworben haben. Sie müssen dem Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören.


    § 6 Rechte der Mitglieder

    Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder sind in den geschäftsführenden und in den Gesamtvorstand wählbar, wenn sie volle Geschäftsfähigkeit erlangt haben. Jüngere Mitglieder, soweit sie das 15. Lebensjahr überschritten haben, können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.


    § 7 Pflichten der Mitglieder

    Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu fördern und die Anordnungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Für Mitglieder, die im Wettkampf stehen sind zusätzlich die von den Fachverbänden im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der Organe verbindlich.


    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitglieds
      2. durch Austritt des Mitglieds
      3. durch Ausschluss aus dem Verein
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Austrittserklärung eines jugendlichen Mitglieds bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
    3. Der Austritt aus dem Verein kann quartalsmäßig unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12., 31.03., 30.06., 30.09. erfolgen.
    4. Die Beitragsverpflichtungen laufen in der Tennisabteilung bis zum Ende des Kalenderjahres.
    5. Mitglieder, die mit einem Amt betraut waren, haben auch nach erklärtem Austritt auf Verlangen des Vorstandes über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
    6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Vereinssatzung, die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederorgane nicht beachtet.
    7. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied auch nach einmaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr oder andere Umlagen nicht bezahlt.
    8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Legt ein Mitglied gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch ein, entscheidet abschließend der Ehrenrat über den Ausschluss.
    9. Bei einem Vereinsaustritt oder Vereinsausschluss erlöschen auch die Rechte an den Verein, insbesondere sein Vermögen. Die Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben jedoch bestehen.

    § 9 Strafen
    1. Aus dem gleichen wie in § 8 Abs. 7 und 8 angeführten Fällen kann anstelle des Vereinsausschlusses durch den Vorstand eine Strafe verhängt werden. Die in § 8 Abs. 9-10 aufgeführte Verfahrensweise findet entsprechende Anwendung.
    2. Der Vorstand kann folgende Strafen verhängen:
      1. Schriftliche Verwarnung oder Missbilligung
      2. Geldstrafe in angemessener Höhe (die Höhe der Geldstrafe obliegt dem Vorstand )

    § 10 Beiträge
    1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Vereinsmitglieder. Die Mitglieder verpflichten sich mit der Eintrittserklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
    2. Bei der Aufnahme im Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
    3. Jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres erhebt der Verein einen Jahres-Versicherungsbeitrag für eine Sportunfallversicherung.
    4. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung, die über weitere Verpflichtungen der Mitglieder beschließen kann.
    5. Der Beitrag ist monatlich durch Bankeinzug im Voraus zu zahlen. Über weitere Zahlungsarten kann der geschäftsführende Vorstand mit einem ortsüblichen Zuschlag verhandeln.
    6. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung verpflichtet zu einem Jahresbeitrag, der bis zum 01.04. eines jeden Jahres bzw. beim Eintritt in die Tennisabteilung zu zahlen ist.
    7. Die Beitragssätze sind nach der Festlegung durch die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung vom geschäftsführenden Vorstand zu veröffentlichen
    8. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
    9. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


    § 12 Organe des Verein

    Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Der Ehrenrat

    § 13 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Ankündigung am "Schwarzen Brett" im Vereinshaus.
    3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
    5. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    6. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
    7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 1/3 der erschienenden Mitglieder absinkt. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie einer Satzungsänderung sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen.
    8. Für Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen, sind die Formalitäten des § 13 Abs. 7 anzuwenden.
    9. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
    10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist und von der nächsten Versammlung genehmigt werden muss.
    11. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
      1. Genehmigung der Niederschrift der letzten JHV
      2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
      3. Entgegennahme des Haushaltsabschlusses
      4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
      5. Entlastung des Vorstandes
      6. Wahlen
      7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
      8. Beschlussfassung über die Ordnungen und deren Änderungen
    12. Im Februar eines jeden Jahres ist die Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Tagesordnungspunkte ergeben sich aus § 13 Abs. 11

    § 14 Der Vorstand
    1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
      1. Vorsitzende/r; 2. Vorsitzende/r; Geschäftsführer/in; Jugendwart/in; 1. Schatzmeister/in; 2. Schatzmeister/in; 1. Beisitzer/in; 2. Beisitzer/in; Presse- und Werbewart/in; Protokollführer/in; Seniorenbeauftragte/r; Ehrenamtsbeauftragte/r; Festwart/in; die Leiter/in der einzelnen Abteilungen
    2. Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB bilden:
      1. Vorsitzende/r; 2. Vorsitzende/r; Geschäftsführer/in; Jugendwart/in; 1. Schatzmeister/in; 2. Schatzmeister/in; 1. Beisitzer/in; 2. Beisitzer/in
    3. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, von denen einer der 1. Vorsitzende sein muss. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, von denen einer der 1. Vorsitzende sein muss. Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, die in einem anderen artverwandten Verein ein Amt ausüben, dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    4. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

    § 15 Der Ehrenrat

    Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehört haben. Dem Gesamtvorstand dürfen sie für die Zeit ihrer Amtsdauer nicht angehören. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird aus dessen Mitte gewählt. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.


    § 16 Wahlen
    1. Die Gesamtvorstandsmitglieder, ausgenommen hiervon sind die Abteilungsleiter, werden in der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen auf 2 Jahre mit Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtstätigkeit aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Wahl ergänzen.
    2. In den Jahren mit gerader Zahl stehen der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Schatzmeister/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die 1. Beisitzer/in zur Wahl. In den Jahren mit ungerader Zahl stehen der/die 2. Vorsitzende, der/die 2. Schatzmeister/in, der/die 2. Beisitzer/in und der/die Jugendwart/in zur Wahl. Bis zur turnusmäßigen Neuwahl eines Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
    3. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Ist eine Wahl in der Abteilung nicht möglich, kann die Mitgliederversammlung einen Abteilungsleiter wählen.
    4. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

    § 17 Abteilungen
    1. Der Verein setzt für die angebotenen Sportarten selbständige Abteilungen ein, die von den Abteilungsleitern geleitet werden.
    2. Die Abteilungen sind gleichberechtigt.
    3. Vor jeder JHV ist von den Abteilungen eine Abteilungsversammlung durchzuführen. An dieser haben die Abteilungsleiter über das sportliche Geschehen in den jeweiligen Abteilungen Bericht zu erstatten.
    4. Bei den Abteilungsversammlungen sind die Wahlen für die Abteilungsleiter vorzunehmen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind Stimmberechtigt.
    5. Der Vorstand hat das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen. Für die Versammlungen gilt diese Satzung sinngemäß, soweit sie das Tätigkeitsgebiet der Abteilungsleitungen nicht überschreitet. Bei Abteilungsversammlungen sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an stimmberechtigt (mit Ausnahme der Jugendabteilung ).

    § 18 Jugendabteilung des Vereins

    Alle jugendlichen Mitglieder, Jugendbetreuer und Jugendtrainer gehören der Jugendabteilung an. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Das weitere regelt die Jugendordnung. Sie muss sinngemäß mit der Satzung des TSV Siems übereinstimmen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Jugendordnung ist nicht Satzungsbestandteil.


    § 19 Ausschüsse und Abteilungen

    Der Vorstand kann jederzeit einen Vertreter, der mitbeschließende Stimme hat, in die Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen entsenden. Der 1. Vorsitzende hat auf allen Arbeitsgebieten ein sofortiges vorläufiges Einspruchs- und Anordnungsrecht. Hat er von seinem Recht Gebrauch gemacht, muss er innerhalb von 14 Tagen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeiführen.


    § 20 Außerordentliche Ausgaben

    Für außerordentliche Ausgaben über € 15.000,-- hat sich der geschäftsführende Vorstand die Genehmigung der Mitgliederversammlung geben zu lassen oder sich in unvorhergesehenen Fällen die Genehmigung nachträglich in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.


    § 21 Kassenprüfer

    Zur Prüfung der Vereinskasse werden von der Jahreshauptversammlung drei Kassenprüfer gewählt. Sie sind verpflichtet und berechtigt, die Kassen- und Rechnungsprüfung der Kassen jederzeit und unvermutet zu prüfen. Der Jahreshauptversammlung haben sie über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder eines Organs des Vereins sein. In jedem Jahr scheidet der amtsälteste Prüfer aus. Für ihn ist ein neuer Prüfer zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig.


    § 22 Vereinsvermögen

    Vereinseigene Grundstücke und andere Vermögenswerte oder deren Erträge sowie sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur den gemeinnützigen Zwecken des Vereins und dem Sport dienen.


    § 23 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen 3/4 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und sich für die Auflösung entscheiden. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unter Beachtung der Frist des § 13 einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 24 Versicherungsschutz

    Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle und Diebstähle. Gegen Unfälle aller Art bei Veranstaltungen und Übungen genießen jedoch alle Mitglieder (auch Jugendliche) Versicherungsschutz durch eine seitens des Vereins abgeschlossene Versicherung innerhalb des Sozialwerkes des Landessportverbandes SH.





    [ zurück ]